Sterbefall

 

Bestattungen / Sterbefälle

Friedhof
 

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Was tun bei einem Sterbefall?

Mit der Zusammenfassung nachfolgender Hinweise wollen wir Sie informieren, was für den Fall zu veranlassen ist, der hoffentlich nicht allzu schnell eintritt.

Die Gemeindeverwaltung will hier konkrete Hilfe leisten, weil wir wissen, dass gerade bei einem Trauerfall in der Familie der Schmerz über den Verlust des Angehörigen die Abwicklung der doch notwendigen Formalitäten zusätzlich erschwert:

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
• jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat
• die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
• andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen
davon Kenntnis haben

Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

Verfahrensablauf

Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen.
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an. Bei Eintritt des Todes im Krankenhaus wird alles Notwendige wie Ausstellung der Todesbescheinigung und des Leichenschauscheines vom dortigen Dienst habenden Arzt veranlasst. Falls der Tod in zu Hause eintritt, ist zunächst der Hausarzt oder am Wochenende der Notarzt zu verständigen.

Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
  • Ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
  • Falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird:
    Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    - Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
    - wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde


Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).

Der Zeitpunkt der Beerdigung wird von den jeweiligen Pfarrämtern, entsprechend der Jahreszeit, festgelegt.

Anschriften:
Kath. Seelsorgeeinheit Bad Schönborn-Kronau, Kirrlacher Str. 4, Kronau
Tel. 07253/7291
Ev. Pfarramt, Huttenstr. 31, Bad Schönborn
Tel. 07253/5582

Die Meldung eines Todesfalles beim Standesamt im Rathaus Kronau erfolgt in Zimmer 0.03 bei

Frau Schmitt (Tel.: 07253/9402-33) und
Frau Ledermann (Tel.: 07253/9402-38)

Hier erfolgen die Auswahl der Grabart und die Abwicklung aller Formalitäten.
Die Aushebung und Schließung des Grabes wird vom Bauhof der Gemeinde Kronau vorgenommen.

Auch über die eigentlichen Pflichten der Gemeindeverwaltung hinaus, steht Ihnen das Standesamt unter den oben genannten Telefonnummern zur Verfügung.


Gebühren für Gräber und Bestattungen
- Stand Oktober 2022 -


EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG zu Veröffentlichungen bei einem Sterbefall

 
 

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