Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass
Ihre gesetzliche Krankenkasse
Die Haushaltshilfe müssen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Internetseiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.
Beantragung vor Inanspruchnahme der Leistung
Wenn Sie während der Schwangerschaft oder direkt nach der Geburt aufgrund von Beschwerden eine Haushaltshilfe benötigen, müssen Sie nichts zuzahlen. Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Das gilt aber nur, wenn die Beschwerden direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen.
Ansonsten ist bei der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt täglich zehn Prozent der Kosten für die Haushaltshilfe, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro pro Tag.
Neben dem Antrag ist auch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin bestätigt darin, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt weiterzuführen.
Bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die genauen Leistungen und deren Voraussetzungen.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Krankenkasse keine Kosten. Sie kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):
12.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
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