Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.
Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,
Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:
Nach dem so genannten Sicherstellungsauftrag, müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:
für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen am Standort Ihrer Betriebsstätte
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.
Die Pflegekasse lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch den Medizinischen Dienst prüfen. Nur bei positivem Ergebnis darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst unwirtschaftlich arbeitet, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.
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Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
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Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:
Die Zulassungsvoraussetzungen und der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.
Zusatzbestimmungen ergeben sich durch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg. Diese beziehen sich beispielsweise auf die baulichen und Heimvertragsgestaltung, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.
Pflegeheime müssen Sie spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises anzeigen.
Zusätzlich müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Im Falle einer Ablehnung durch die Landesverbände der Pflegekassen.
26.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
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