Als erziehungsberechtigte Person eines Kindes in der Klassenstufe 4 entscheiden Sie im Laufe des Schuljahres, welche weiterführende Schulart Ihr Kind zum nächsten Schuljahr besuchen soll.
Nach Ausgabe der Grundschulempfehlung können Sie eine zusätzliche Beratung durch eine Beratungslehrkraft in Anspruch nehmen. Die Beratung ist freiwillig und unterliegt der Schweigepflicht.
Sie möchten Ihre Entscheidungsgrundlage durch das Gespräch erweitern.
die Grundschule Ihres Kindes
Die Entscheidung über die Schulwahl bleibt auch nach dem besonderen Beratungsverfahren Ihnen als Erziehungsberechtigten überlassen.
Spätestens vier Schultage nach Erhalt der Grundschulempfehlung
keine
keine
Das besondere Beratungsverfahren muss bis spätestens 22. März 2024 abgeschlossen sein.
Häufig wird das besondere Beratungsverfahren in Anspruch genommen, wenn die eigenen Vorstellungen zur weiterführenden Schulart mit der Grundschulempfehlung nicht übereinstimmen und Aspekte für und wider eine bestimmte Schulart nochmals in Bezug auf die Stärken und Schwächen Ihres Kindes abgewogen werden sollen.
Hinweis: Beratungslehrkräfte unterliegen der Schweigepflicht. D.h., dass Inhalte aus den Beratungsgesprächen als auch die Ergebnisse aus Testverfahren nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern Sie dem nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Gegen die Grundschulempfehlung und das Besondere Beratungsverfahren kann kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt werden.
15.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg
Diese Dorfrallye führt Dich durch Kronau und Umgebung und verschafft Dir in spielerischer Form einen Einblick in die Geschichte.
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Kirrlacher Straße 2
76709 Kronau
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