Leistungen

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Wenn Sie Halterin oder Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs sind, dürfen Sie damit nicht ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen fahren.

Wenn Sie nur kurzzeitig eine Zulassung benötigen, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, zum Beispiel für:

  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten

Mit der Probefahrt haben Kaufinteressierten die Gelegenheit, das Fahrzeug zu testen. Überführungsfahrten dienen dem Ortswechsel des Fahrzeugs, zum Beispiel beim Verkauf.

Sie können mit dem Kurzzeitkennzeichen auch ein Fahrzeug fahren, das ein Saisonkennzeichen besitzt, sich aber außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums befindet.

Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Sie dürfen das Kennzeichen nur einmal verwenden. Wenn die eingetragene Frist abgelaufen ist, ist es ungültig. Sie erhalten mit dem Kurzzeitkennzeichen einen Fahrzeugschein. Sie dürfen das Kennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.


Voraussetzungen

  • Sie beantragen das Kurzzeitkennzeichen persönlich oder beauftragen eine Person mit einer Vollmacht.
  • Ihr Fahrzeug verfügt über eine EU-Typgenehmigung oder über eine Einzelbetriebserlaubnis.
  • Sie können eine durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls die Sicherheitsprüfung (SP) nachweisen.
  • Ihr Fahrzeug verfügt für den Zeitraum des Kurzzeitkennzeichens über eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dienen Ihre Fahrten dazu, eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Dafür bewegen Sie sich lediglich im direkten oder in einem angrenzenden Bezirk Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde.
  • Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur
    • für die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle
    • für die Fahrt in die nächstgelegene Werkstatt
  • Wenn Ihr Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist eine Fahrt nicht erlaubt.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Sie können hierzu auch einen Vertreter, zum Beispiel einen Autohändler, mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.

Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Fristen

Geltungsdauer: 6 Tage

Das Kurzzeitkennzeichen ist für sechs aufeinander folgende Tage gültig, einschließlich des Tages der Zulassung.

Wenn Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung nur über fünf Tage abgeschlossen haben, dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht darüber hinaus nutzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, zum Beispiel gültiger Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, ist eine Empfangsbevollmächtigte/r anzugeben; hierfür wird benötigt:
    • Ausweisdokument der empfangsberechtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht)

Kosten

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Hinweise

Sie können die Schilder bei einer Firma prägen lassen, die sich meist in der Nähe der Zulassungsbehörde befindet. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Kurzzeitkennzeichen gelten in der Regel nicht im Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob Ihr Zielland das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollten Sie im Vorfeld erfragen.

Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen am Tag der Beantragung. Eine Vorausdatierung ist nicht möglich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Rechtsgrundlage

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

  • § 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
  • Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen

Freigabevermerk

25.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg


Quelle: Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)
 
 
 
 

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