Eine Verlobung ist das Versprechen zweier Menschen zu heiraten.
Auf bestimmte äußere Formen wie beispielsweise einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige kommt es nicht an.
Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag. Durch diesen verpflichten sich die Paare zur Eheschließung.
Die Verpflichtung ist nicht erzwingbar. Jeder Partner oder jede Partnerin kann die Verlobung einseitig auflösen. Der andere Partner oder die andere Partnerin kann die Ehe nicht einklagen.
Bei einer Auflösung können die Partner die Verlobungsgeschenke zurückfordern.
Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht der Person, die sich ohne wichtigen Grund von der Verlobung löst oder die die Auflösung verschuldet hat. Sie muss alle Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, beispielsweise wenn eine Wohnung oder einer Arbeit aufgegeben wurde oder unentgeltliche Dienste erbracht wurden.
Die Ersatzpflicht ist begrenzt und muss den Umständen nach angemessen sein.
Besondere praktische Bedeutung hat die Verlobung beim Zeugnisverweigerungsrecht.
Hinweis: Das Verlobungsversprechen können auch Minderjährige abgeben, wenn sie sich der Folgen ihres Handelns bewusst sind.
Bei der Eheschließung müssen die Verlobten volljährig sein.
Jetzt ist Mama dran!
Spendenaufruf des Müttergenesungswerks 2024
Spendensammlung vom 04. bis 19. Mai 2024
Diese Dorfrallye führt Dich durch Kronau und Umgebung und verschafft Dir in spielerischer Form einen Einblick in die Geschichte.
Adresse
Gemeinde Kronau
Kirrlacher Straße 2
76709 Kronau
Kontakt
Wetter in Kronau
Überwiegend bewölkt