Corona-Testzentrum im Forsthof

05.10.2021

Da ab dem kommenden Montag das politisch beschlossene Aus für kostenlose Bürgertests greift, schränkt das Testzentrum in Kronau im Forsthof sein Serviceangebot ab 11.10.2021 zeitlich ein. Im Familienzentrum in Bad Schönborn-Mingolsheim, Friedrichstr. 67, wird es ebenfalls weiterhin ein zeitlich eingeschränktes Testangebot geben.

Nähere Informationen zu den Testzeiten, Kosten etc. erhalten Sie auf www.testzentrum-bad-schoenborn.de, daneben wird auf weiterhin bestehende Testangebote bei den Apotheken im Umland hingewiesen.

Grundsätzlich müssen Tests – nach aktuellem Stand – selbst bezahlt werden. Die Schätzungen beliefen sich hierfür immer irgendwo auf zwischen 15 und 30€. Das Testzentrum orientiert sich hier nun am untersten Wert, so dass ab nächster Woche 15€ in bar zu entrichten sind. Wichtig: Nur Barzahlung möglich. Hier ist die Nähe zu zwei Banken sicherlich ein klarer Vorteil des Winterquartiers im Familienzentrum.

Wer darf denn nun aber weiterhin kostenfrei getestet werden?
Das hat das Bundesministerium für Gesundheit klar geregelt – nachfolgend der Auszug aus deren Website:

Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:
• Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
• Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
• Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
• Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
• Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
• Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Doch wie erfolgt hier ein Nachweis? Auch hier hat das Bundesministerium für Gesundheit klare Vorstellungen:

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung nach § 4a TestV in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst gegenüber der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der in § 4a TestV genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.
Ein ggf. erforderlicher Altersnachweis ergibt sich regelmäßig aus dem Identitätsnachweis des Kindes.
Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

 
 

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